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Hinweise zum Einspruchsverfahren
(gemäß Wettspielordnung)
Es gibt in der Wettspielordnung eine Vorstufe zum Protest! Man kann gegen Entscheidungen stattdessen einen
Einspruch
einlegen, der im Wesentlichen wie ein
Protest behandelt wird, aber für den Beschwerdeführer
kostenlos ist.
Mit diesem etwas niedriger gehängten Verfahren können wahrscheinlich etliche Probleme
mit erheblich weniger Aufwand, weniger Stress und weniger Frust aus der Welt geschafft werden.
Dazu heißt es in der
Rechts- und Disziplinarordnung (RuDO, Stand: 21.6.2008)
3 |
Einspruchsverfahren |
3.1 |
Das Einspruchsverfahren ist in Abschnitt A, Ziffer 16 a
(Einsprüche) der Ausführungsbestimmungen des TTVN (AB) zur
Wettspielordnung des DTTB (WO) geregelt.
Dieses kostenneutrale und vorinstanzliche Verfahren dient
zur Verwaltungsvereinfachung und zur Selbstprüfung von
Entscheidungen der aussprechenden Stelle.
Gegen Wertungsbescheide ist auch der sofortige Protestweg
möglich. |
3.2 |
Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. |
3.3 |
Während des Einspruchsverfahrens ergibt sich keine sachliche
Zuständigkeit der Sportgerichte. |
Wettspielordnung, Abschnitt A (Stand: 30.1.2013)
16 |
Proteste
Proteste über Vorgänge, die sich unmittelbar auf das
Spielgeschehen beziehen, sind sofort nach bekanntwerden
des Protestgrundes bei der dafür zuständigen Stelle
einzulegen.
Proteste, die sich auf die allgemeinen Spielbedingungen
und die Spielmaterialien erstrecken, können nur
berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn eines einzelnen
Spiels oder des Mannschaftskampfes bei der dafür zuständigen
Stelle eingelegt wurden. Proteste bei Mannschaftsspielen
sind von den protestierenden Mannschaftsführern auf dem
Spielbericht einzutragen und zu unterschreiben. Ohne diese
Eintragung werden Proteste nicht berücksichtigt. Die
zuständigen Stellen sind jedoch verpflichtet, ihrerseits
Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen zu ahnden, auch
ohne einen Protest abzuwarten. |
a |
Einsprüche |
a.a |
Im Zuständigkeitsbereich des TTVN und seiner Gliederungen
gibt es das Rechtsmittel des Einspruchs. Dieser ist
kostenneutral und innerhalb von 14 Tagen von einem Beteiligten
mit schriftlicher Begründung formlos einzureichen. |
a.b |
Einsprüche gegen Entscheidungen (Wertungs- und
Gebührenbescheide), die sich auf das Spielgeschehen bzw.
den Spielbetrieb beziehen, sind an die aussprechende Stelle
zu richten, die über diese Einsprüche entscheidet. Beteiligte
sind höchstens zwei Vereine. |
a.c |
Einsprüche gegen genehmigte Mannschaftsaufstellungen und
gegen erteilte bzw. nicht erteilte Sperrvermerke sind an
die spielleitende Stelle zu richten, die über diese Einsprüche
entscheidet. Beteiligte sind alle Vereine der betreffenden
Staffel. |
a.d |
Einsprüche in Spielberechtigungsangelegenheiten sind an
die Geschäftsstelle des TTVN zu richten, die über diese
Einsprüche entscheidet. Die Einspruchsberechtigung ist in
WO B 1.4 (Anfechtungsberechtigung) bzw. WO B 8
(Beschwerdeberechtigung) geregelt. |
a.e |
Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung. |
a.f |
Nach interner Überprüfung der getroffenen Entscheidung
erteilt die zuständige Stelle " nach Möglichkeit binnen
einer Woche " als Antwort auf den Einspruch einen
schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung
(Einspruchsbescheid). |
a.g |
Gegen abgewiesene Einsprüche kann der Protestweg gemäß
Rechts- und Disziplinarordnung beschritten werden. |
b |
Proteste |
b.a |
Das Rechtsmittel des Protestes ist in der Rechts-
und Disziplinarordnung beschrieben. |
b.b |
Im Falle eines beabsichtigten Protestes ist dieser durch
einen der Beteiligten bei der aussprechenden Stelle innerhalb
von zwei Wochen einzureichen. Das gilt auch, wenn zuvor
bereits ein Protestvermerk auf dem Spielberichtsformular
eingetragen worden ist. Der Protestführer hat im Streitfall
nachzuweisen, dass die Absendung fristgemäß erfolgt ist.
Die Gebührenpauschale ist ebenfalls innerhalb von zwei
Wochen auf das angegebene Konto einzuzahlen. |
b.c |
Proteste haben keine aufschiebende Wirkung. |
b.d |
In folgenden Fällen überprüfen die Rechtsinstanzen nur
die Einhaltung der formalen Bestimmungen:
- |
Proteste gegen abgewiesene Einsprüche bezüglich
Mannschaftsaufstellungen und Sperrvermerken |
- |
Proteste gegen abgewiesene Einsprüche bezüglich
Gebührenbescheiden |
|
c |
Berufung gegen eine Protestentscheidung |
c.a |
Das Rechtsmittel der Berufung gegen eine Protestentscheidung
ist in der Rechts- und Disziplinarordnung beschrieben. |
c.b |
Das Einlegen einer Berufung gegen eine Protestentscheidung
hat keine aufschiebende Wirkung. |
Gebührenordnung (Stand: Juni 2008)
Abschnitt 6 (Gebühren- / Kostenpauschalen der Sportgerichtsbarkeit)
|
Kreisverband |
Bezirksverband |
TTVN |
6.1 |
Für Proteste bei Sportgerichten (RuDO 4.2.4) |
|
30,- |
40,- |
50,- |
6.2 |
Für Berufungen bei Sportgerichten (RuDO 4.2.4)/td> |
|
- |
40,- |
50,- |
6.3 |
Für Berufungen beim Verbandsgericht (RuDO 4.2.4) |
|
- |
- |
60,- |
6.4 |
Für jeden disziplinar Gemaßregelten (RuDO 6.11) |
|
30,- |
40,- |
50,- |
|