Hinweise zum Einspruchsverfahren
(gemäß Wettspielordnung)

Es gibt in der Wettspielordnung eine Vorstufe zum Protest! Man kann gegen Entscheidungen stattdessen einen Einspruch einlegen, der im Wesentlichen wie ein Protest behandelt wird, aber für den Beschwerdeführer kostenlos ist.
Mit diesem etwas niedriger gehängten Verfahren können wahrscheinlich etliche Probleme mit erheblich weniger Aufwand, weniger Stress und weniger Frust aus der Welt geschafft werden.
Dazu heißt es in der

Rechts- und Disziplinarordnung (RuDO, Stand: 21.6.2008)

3    Einspruchsverfahren
3.1   Das Einspruchsverfahren ist in Abschnitt A, Ziffer 16 a (Einsprüche) der Ausführungsbestimmungen des TTVN (AB) zur Wettspielordnung des DTTB (WO) geregelt.
Dieses kostenneutrale und vorinstanzliche Verfahren dient zur Verwaltungsvereinfachung und zur Selbstprüfung von Entscheidungen der aussprechenden Stelle.
Gegen Wertungsbescheide ist auch der sofortige Protestweg möglich.
3.2   Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.
3.3   Während des Einspruchsverfahrens ergibt sich keine sachliche Zuständigkeit der Sportgerichte.

Wettspielordnung, Abschnitt A (Stand: 30.1.2013)

16   Proteste
Proteste über Vorgänge, die sich unmittelbar auf das Spielgeschehen beziehen, sind sofort nach bekanntwerden des Protestgrundes bei der dafür zuständigen Stelle einzulegen.
Proteste, die sich auf die allgemeinen Spielbedingungen und die Spielmaterialien erstrecken, können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn eines einzelnen Spiels oder des Mannschaftskampfes bei der dafür zuständigen Stelle eingelegt wurden. Proteste bei Mannschaftsspielen sind von den protestierenden Mannschaftsführern auf dem Spielbericht einzutragen und zu unterschreiben. Ohne diese Eintragung werden Proteste nicht berücksichtigt. Die zuständigen Stellen sind jedoch verpflichtet, ihrerseits Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen zu ahnden, auch ohne einen Protest abzuwarten.
a   Einsprüche
a.a   Im Zuständigkeitsbereich des TTVN und seiner Gliederungen gibt es das Rechtsmittel des Einspruchs. Dieser ist kostenneutral und innerhalb von 14 Tagen von einem Beteiligten mit schriftlicher Begründung formlos einzureichen.
a.b   Einsprüche gegen Entscheidungen (Wertungs- und Gebührenbescheide), die sich auf das Spielgeschehen bzw. den Spielbetrieb beziehen, sind an die aussprechende Stelle zu richten, die über diese Einsprüche entscheidet. Beteiligte sind höchstens zwei Vereine.
a.c   Einsprüche gegen genehmigte Mannschaftsaufstellungen und gegen erteilte bzw. nicht erteilte Sperrvermerke sind an die spielleitende Stelle zu richten, die über diese Einsprüche entscheidet. Beteiligte sind alle Vereine der betreffenden Staffel.
a.d   Einsprüche in Spielberechtigungsangelegenheiten sind an die Geschäftsstelle des TTVN zu richten, die über diese Einsprüche entscheidet. Die Einspruchsberechtigung ist in WO B 1.4 (Anfechtungsberechtigung) bzw. WO B 8 (Beschwerdeberechtigung) geregelt.
a.e   Einsprüche haben keine aufschiebende Wirkung.
a.f   Nach interner Überprüfung der getroffenen Entscheidung erteilt die zuständige Stelle " nach Möglichkeit binnen einer Woche " als Antwort auf den Einspruch einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung (Einspruchsbescheid).
a.g   Gegen abgewiesene Einsprüche kann der Protestweg gemäß Rechts- und Disziplinarordnung beschritten werden.
b   Proteste
b.a   Das Rechtsmittel des Protestes ist in der Rechts- und Disziplinarordnung beschrieben.
b.b   Im Falle eines beabsichtigten Protestes ist dieser durch einen der Beteiligten bei der aussprechenden Stelle innerhalb von zwei Wochen einzureichen. Das gilt auch, wenn zuvor bereits ein Protestvermerk auf dem Spielberichtsformular eingetragen worden ist. Der Protestführer hat im Streitfall nachzuweisen, dass die Absendung fristgemäß erfolgt ist. Die Gebührenpauschale ist ebenfalls innerhalb von zwei Wochen auf das angegebene Konto einzuzahlen.
b.c   Proteste haben keine aufschiebende Wirkung.
b.d   In folgenden Fällen überprüfen die Rechtsinstanzen nur die Einhaltung der formalen Bestimmungen:
-   Proteste gegen abgewiesene Einsprüche bezüglich Mannschaftsaufstellungen und Sperrvermerken
-   Proteste gegen abgewiesene Einsprüche bezüglich Gebührenbescheiden
c   Berufung gegen eine Protestentscheidung
c.a   Das Rechtsmittel der Berufung gegen eine Protestentscheidung ist in der Rechts- und Disziplinarordnung beschrieben.
c.b   Das Einlegen einer Berufung gegen eine Protestentscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

Gebührenordnung (Stand: Juni 2008)
Abschnitt 6 (Gebühren- / Kostenpauschalen der Sportgerichtsbarkeit)

 
  Kreisverband Bezirksverband TTVN
6.1   Für Proteste bei Sportgerichten (RuDO 4.2.4)
  30,- 40,- 50,-
6.2   Für Berufungen bei Sportgerichten (RuDO 4.2.4)
  - 40,- 50,-
6.3   Für Berufungen beim Verbandsgericht (RuDO 4.2.4)
  - - 60,-
6.4   Für jeden disziplinar Gemaßregelten (RuDO 6.11)
  30,- 40,- 50,-